Antrag 2: Änderung der Verfassung

Der Beitrag enthält einen Antrag, die Aufnahme einer Bestimmung in die Verfassung zu beschließen, welche Änderungen der Verfassung regelt, sowie dessen Begründung, einen Link zu einer Umfrage bezüglich Unterstützung dieses Antrags und einen Hinweis auf einen Antrag einer anderen Initiative zum gleichen Thema.

Antrag:

Ich beantrage, das deutsche Volk möge beim Volksentscheid über die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland beschließen, folgende Bestimmung in die Verfassung aufzunehmen:

(1) Die Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut der Verfassung ausdrücklich ändert oder ergänzt. Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates und außerdem der Annahme durch Volksentscheid. Das Gesetz ist nur dann angenommen, wenn am Volksentscheid mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten teilgenommen hat und wenn die Mehrheit der Abstimmenden sowohl insgesamt wie auch in der Mehrzahl der Länder für die Annahme gestimmt hat.

(2) Anträge auf Gesetze, die mit dem Grundgesetz unvereinbar sind, sind erst zulässig, wenn zuvor ein besonderes Gesetz verkündet ist, das den Text des Grundgesetzes entsprechend ändert.

Begründung:

Dass eine Verfassungsänderung nur mit Zustimmung des Verfassungsgebers – des Volkes – erfolgen kann, versteht sich m.E. von selbst. 

Der Entwurf eines Grundgesetzes für einen Bund deutscher Länder, der vom 10. - 23.08.1948 vom Verfassungskonvent auf Schloss Herrenchiemsee erarbeitet wurde (Chiemseer Entwurf), sah in Artikel 106 genau die Regelung vor, die hier beantragt ist. Ins Grundgesetz wurde das Erfordernis eines Volksentscheides bei Verfassungsänderungen nicht übernommen. Ich meine, der Verfassungsgeber soll seine verfassungsgebende Gewalt nicht – auch nicht teilweise – auf Abgeordnete übertragen.

–> Umfrage

Hinweise auf einen Antrag einer anderen Initiative:

Die Initiative Unsere Verfassung e. V. schlägt auf Ihrer Internetseite eine Bestimmung vor, nach welcher ebenfalls für eine Verfassungsänderung ein Volksentscheid erforderlich ist (dort Artikel 79 Abs. 2). Allerdings wird dort nicht genauer bestimmt, wann ein verfassungsänderndes Gesetz durch Volksentscheid angenommen ist, weil dort Abs. 3 nur regelt, wann eine Änderung der Verfassung angenommen ist, die aufgrund eines Volksbegehrens betrieben wird. Wann eine Verfassungsänderung durch Volksentscheid angenommen ist, die vom Bundestag und Bundesrat betrieben wird, ist dort nicht ausdrücklich geregelt.


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